Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung

Der Gesetzgeber hat zu Förderung des Klimaschutzes und Erreichung der Klimaziele eine Norm im Steuerrecht aufgenommen, die Steuerpflichtige begünstigen soll, die energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

 

Mit der Neuregelung wurde ein finanzieller Anreiz geschaffen entsprechende Maßnahmen ab dem 1.1.2020 durchzuführen. Diese müssen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Gefördert werden Aufwendungen für energetische Maßnahmen an einem oder mehreren in der EU oder dem EWR belegenen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude. Insofern kommen auch Zweit- und Ferienwohnungen grundsätzlich in Frage, nicht jedoch leerstehende Immobilien, wenn deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht beabsichtigt ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn die Immobilie an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind für das Anspruch auf Kindergeld besteht, unentgeltlich überlassen wird. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z.B. ein häusliches Arbeitszimmer), ist dies dem Grunde nach unschädlich. Allerdings erfolgt eine anteilige Kürzung der Aufwendungen.

 

Befindet sich auf dem Dach der Immobilie eine Photovoltaikanlage und werden hieraus Einkünfte erzielt, bleibt das Wohngebäude ein begünstigtes Objekt. Die Aufwendungen für eine Dachsanierung sind vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt.

 

Anspruch habe natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, hier also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und (Mit-)Eigentümer einer Immobilie sind. Hierunter fallen auch Erbbauberechtigte. Liegt Miteigentum an einem Objekt vor, kann der Höchstbetrag für dieses nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Das zu sanierende Objekt muss ein Mindestalter von 10 Jahren zu Beginn der Maßnahmen aufweisen. Hierbei sind ggf. Vorarbeiten bzw. erfolgte Anzeigen oder Bauanträge relevant. Die Maßnahmen sind mit dem Objekt verbunden, so dass bei Verkauf der neue Eigentümer nicht erneut einen Anspruch hat.

 

Die Zahlungen müssen auf Grundlage von Rechnungen unbar geleistet werden.

 

Begünstigte Maßnahmen

Die Regelung des § 35c EStG enthält eine Auflistung von acht Fallgruppen, deren Maßnahmen darauf abzielen, einen effizienteren Energieverbrauch im Hinblick auf das Gebäude zu bewirken. Im Einzelnen werden im Gesetz genannt:

 

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

 

Hinsichtlich der technischen Anforderungen an diese Maßnahmen enthält die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) konkrete Vorgaben. Hierbei wird u. a. auf die Wirksamkeit anhand des Wärmedurchgangskoeffizient abgestellt und eine Mindestanforderung benannt.

 

So konkretisiert § 1 ESanMV diese Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen, die für den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen anfallen, sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Dies ermöglicht eine Berücksichtigung all jener Aufwendungen, die für die Durchführung der energetischen Maßnahmen anfallen. Unerheblich ist, ob es sich um Personal- oder Materialkosten handelt. Weitere Voraussetzungen existieren nicht, sodass die Aufwendungen auch nicht allesamt durch das beauftragte Fachunternehmen verursacht sein müssen. Somit ist es für den Steuerpflichtigen auch möglich z.B. das Material selber zu kaufen. Die Aufwendungen bleiben auch in diesem Fall förderfähig, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt. Demgegenüber können kalkulatorische Kosten des Steuerpflichtigen aus Eigenleistungen nicht berücksichtigt werden.

 

Aufwendungen für Energieberater

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.

 

Die Bescheinigung über die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der ESanMV ist notwendig, damit die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen steuerlich berücksichtigt werden können.

 

Einzelmaßnahmen

Es sind diverse energetische Einzelmaßnahmen begünstig, wobei es erst einmal unerheblich ist, inwieweit der Steuerpflichtige mehrere dieser energetischen Einzelmaßnahmen durchführt. Insofern können auch mehrere begünstigte Einzelmaßnahmen an einem Objekt durchgeführt werden. Auch eine zeitliche Staffelung der Einzelmaßnahmen ist möglich. Für jede dieser Einzelmaßnahmen gelten jedoch die Höchstgrenzen, wobei die Förderobergrenze von insgesamt EUR 40.000 objektbezogen zu verstehen ist.

 

Durchführung durch Fachunternehmen

Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde. Dieses muss sicherstellen, dass die Mindestanforderungen nach der ESanMV im Hinblick auf jede einzelne Maßnahme erfüllt sind.

 

Bescheinigung der Maßnahme

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die einzelnen Voraussetzungen der energetischen Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Demzufolge hat das ausführende Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass die durchgeführten energetischen Maßnahmen im Maßnahmenkatalog enthalten sind und die technischen Anforderungen, u. a. an die energieeinsparende Wirkung gem. ESanMV, eingehalten werden.

 

Steuerermäßigung und Höchstbetrag

Die Steuerbegünstigung ist als Einkommensteuerermäßigung ausgestaltet und wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Der Steuerpflichtige kann selber bestimmen, inwieweit eine andere Förderung (z. B. über die KfW-Programme) sinnvoller ist.

 

Der Steuerermäßigungsbetrag wird als Prozentsatz der entstandenen Aufwendungen ermittelt und dann von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Demnach können sich nur Entlastungseffekte ergeben, wenn eine solche tarifliche Einkommensteuer nach Berücksichtigung der weiteren Abzugstatbestände noch vorhanden ist. Es existiert keine Regelung, die einen Vortrag erlaubt. Insofern kann der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer diese nur auf Null reduzieren; mögliche Überhänge gehen damit verloren.

 

Der Abzug ist beginnend im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen vorzunehmen.

 

Anzahlungen oder Vorauszahlungen können demnach vor Abschluss der energetischen Maßnahme steuerlich nicht berücksichtigt werden, sondern wirken erst nach Abschluss der Maßnahme.

 

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr jeweils 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch jeweils EUR 14.000 und im übernächsten Kalenderjahr dann nochmals 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch EUR 12.000 für das begünstigte Objekt geltend gemacht werden. Im Ergebnis können so gestreckt über 3 Jahre insgesamt 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen mit einem Höchstbetrag von EUR 40.000 geltend gemacht werden.

 

Eine Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder durch einen Erbfall in diesem Zeitraum ist schädlich und führt zum Wegfall der Begünstigung in folgenden Zeiträumen.

 

Für einen Energieberater im Zusammenhang mit den vorstehend erläuterten Maßnahmen können 50 % der Aufwendungen von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

 

Ein steuerlicher Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier könnte jedoch ein Teilabzug in Frage kommen.

 

Eine Begünstigung ist zudem ausgeschlossen, wenn für die Maßnahmen zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

 

 

Im Ergebnis wurde durch den § 35c EStG eine Steuerermäßigungsvorschrift geschaffen, die bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen einen teilweisen Abzug der der Aufwendungen für die Gebäude­sanierung von der tariflichen Einkommensteuer ermöglicht.

 

Damit wird die energetische Sanierung von selbstgenutzten Gebäuden deutlich attraktiver. Eine Amortisation der durchgeführten Maßnahmen durch eingesparte Energie sollte so in einem angemessenen Zeitraum möglich sein.

 

 

Dr. Steffen Wassermeyer

Steuerberater