Steuerliche Entlastung für Flutopfer

Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 26.07.2021 ihren Katastrophenerlass aktualisiert und deutlich erweitert. Es wurden zahlreiche steuerliche Maßnahmen beschlossen um die finanziellen Belastungen für die betroffenen Mitbürger erträglich zu machen.

 

Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

  • Stundung von Steuerzahlungen,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • erleichterte Spendennachweis,
  • steuerbegünstigte Zuwendungen,
  • Einsatz eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke
  • entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen,
  • Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen,
  • Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
  • sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
  • Sonderregeln für Land- und Forstwirte,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • steuerfreie Arbeitgeberzahlungen (auch in Form von unentgeltlicher Verpflegung, Überlassung von Firmenfahrzeugen, Wohnungen, Unterkünfte etc.)
  • mögliche Arbeitslohnspende,
  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
  • Grundsteuererlass durch die Gemeinden
  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bis auf € 0,00,
  • Gewährung von Schenkungssteuerbefreiungen für bestimmte Zuwendungen
  • Geringerer Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit

 

Der Erlass ist mit folgendem Link abrufbar: https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Presse/2021-07-26_Unwetter-Erlass.pdf

 

Auch für NRW und Bayern sind entsprechende Erlasse veröffentlicht.