Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen Verfassung – Der Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungskonformität

Im Verfahren IX R 15/20 vertraten die Kläger die Rechtsauffassung, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig, da die Abgabe der Finanzierung der Wiedervereinigung diene. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem Jahr 2020 entfalle nach Auffassung der Kläger die Rechtfertigung für die Erhebung des Zuschlags.

 

Der BFH beurteilte die Rechtslage indes anders und kam zu dem Ergebnis, dass die Erhebung in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungskonform war. Es handele sich in beiden Jahren weiterhin um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Der BFH sah in beiden Jahren weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten Finanzierungsbedarf des Bundes. Hingegen stehe das Auslaufend des Solidarpakts II und die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs nicht zwingend in rechtstechnischer Verbindung zum Solidaritätszuschlag.

 

Einer Verringerung der Kosten der Wiedervereinigung im Zeitablauf habe der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Solidaritätszuschlag auf die Bezieher höherer Einkommen Rechnung getragen und hierdurch deutlich gemacht, dass der Zuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden soll.

 

Die ab dem Jahr 2021 geltende Beschränkung durch Anhebung der Freigrenzen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr sei diese Ungleichbehandlung von Beziehern höherer Einkommen gegenüber Beziehern von Einkommen, die unter die Freigrenze fallen, durch das Sozialstaatsprinzip gedeckt.

 

Die ausführliche Pressemitteilung des BFH finden Sie hier: https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags/

 

 

Dr. Steffen Wassermeyer

Dipl. Kaufmann/Steuerberater