Pandemie: Schutzschild für Deutschland

Um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern, hat die Bundesregierung ein weiteres milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.

  • Steuerliche Verlustverrechnung:

Ein pauschaler Verlustrücktrag ist ab sofort möglich. Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen haben bei Verlusten in 2020 nun die Möglichkeit eine Erstattung der in 2019 gezahlten Vorauszahlungen zu beantragen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben soll in Kürze folgen. Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird. Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine Vereinfachung. Denn in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags ( § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.

 

Beispiel:
A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.
Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete
Vorauszahlung i. H. v. 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.
(Quelle: BMF Pressemitteilung vom 23.04.2020)

 

  • Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen:

Von der Corona-Krise betroffene Arbeitgeber sind ggf. unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Daher können den Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

 

  • Kurzarbeit:

Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Kurzarbeiterregelung geändert. . Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens. Das Kurzarbeitergeld beträgt derzeit 60 % bzw. 67 % für Haushalte mit Kindern. Aufgrund der geplanten Neuregelung soll es ab dem 4. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 % bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern betragen. Ab dem 7. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld sollen es sogar 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern sein. Der Bezug des Kurzarbeitergeldes wird begrenzt bis längstens 2020. Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 01. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

 

  • Verlängerung des Arbeitslosengeldes:

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes soll um 3 Monate für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde, verlängert werden. Für Arbeitslose ab 50 Jahren soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes unter bestimmten Voraussetzungen in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate verlängert werden

 

  • Steuerhilfen für Gastronomen:

Der Umsatzsteuersatz soll für Speisen in der Gastronomie vorübergehend von 19% auf 7 % gesenkt werden. Die Umsatzsteuer für Speisen in Gaststätten wird demnach ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% reduziert. Bisher gilt für Speisen und Getränke, die zum Beispiel in einem Restaurant verzehrt werden, ein Steuersatz von 19%. Für Gerichte, die mit nach Hause genommen oder nach Hause gebracht werden, gilt bereits seit Jahren der ermäßigte Steuersatz von 7%.

 

  • Monetäre Unterstützung für Schulen und Schüler:

Der Bund ist bereit, Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit bis zu 500 Mio. EUR zu unterstützen. Damit sollen Schulen in die Lage versetzt werden, bedürftigen Schülern einen Zuschuss von 150,00 EUR für die Anschaffung entsprechender für den digitalen Unterricht benötigter Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist.