Inflationsausgleichsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Es soll die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden. Angedacht sind u.a. folgende Maßnahmen:

Höherer Grundfreibetrag:
• Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 € auf 10.632 € vorgesehen.
• Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen.

Kalte Progression ausgleichen:
• Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz von 42% soll 2023 bei 61.972 € statt bisher 58.597 € greifen, 2024 soll er ab 63.515 € beginnen. Der „Reichensteuersatz“ von 45% greift unverändert ab 277.826 €. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu Entlastungsbeispiele berechnet, die auf der folgenden Internetseite des BMF abgerufen werden können:
Internetseite des BMF

Unterstützung von Familien:
• Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 € erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 € liegt.
• Das Kindergeld wird in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 €, für das vierte und jedes weitere Kind 250 €. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, welche keine Einkommensteuer zahlen.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags:
• Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 € auf 10.347 € angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Den Gesetzgebungsverlauf werden wir für Sie weiter verfolgen.