Geplante Förderung von Forschung und Entwicklung

Forschung und Entwicklung (FuE) sind gerade für den Innovationsstandort Deutschland von herausragender Bedeutung. Insofern fordert die Wirtschaft seit vielen Jahren eine steuerunabhängige Förderung entsprechender Maßnahmen.

Mit Datum vom 22. Mai 2019 hat die Bundesregierung nunmehr, das bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel umgesetzt, und einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht.

Vorgesehen ist eine gewinnunabhängige Zulage so dass auch z. B. Start-Up-Unternehmen mit steuerlichen (Anlauf-)Verlusten von der Förderung profitieren können.

Nachfolgend werden die wesentlichen Regelungen der geplanten Fördermaßnahmen dargestellt:

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind eingeschlossen.

Begünstigte FuE-Vorhaben

Die Vorhaben müssen sich den Bereichen Grundlagenforschung, angewandte Forschung und/oder experimentelle Entwicklung zuordnen und sich anhand folgender fünf Kriterien bestimmen lassen:

  • Abzielung auf Gewinnung neuer Erkenntnisse (Neuartigkeit)
  • Beruhen auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen (Schöpferisch)
  • Ungewissheit hinsichtlich des Endergebnisses (Ungewiss)
  • Folgen eines Plans und Budgetierung (Systematisch)
  • Übertragung der Ergebnisse (Reproduzierbar)

Auch Forschungskooperationen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weiterentwicklungen bestehender Produkte oder Verfahren mit dem Ziel der Marktentwicklung oder des reibungslosen Funktionierens sind nicht begünstigt.  Konkretere Begriffsbestimmungen zu den begünstigten FuE-Tätigkeiten, werden in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes aufgenommen.

Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

Förderfähige Aufwendungen sind nach § 3 des Gesetzesentwurfs die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne. Aus Vereinfachungsgründen wird der Bruttolohn mit einem Faktor von 1,2 multipliziert, womit den Kosten des Arbeitgebers für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und steuerfreier Gehaltsbestandteile Rechnung getragen werden soll. Angestellte Gesellschafter oder Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft werden den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt, wenn sie einen schuldrechtlichen Vertrag mit der Gesellschaft geschlossen haben und dadurch klar zum Ausdruck kommt, dass sie aus lohnsteuerlicher Sicht als Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Für Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen fiktive Arbeitslohnpauschalen angesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage ist auf 2 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) können diese nur einmal in Anspruch nehmen.

Höhe der Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Aufgrund der Deckelung der Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. EUR beträgt die höchstmögliche Forschungszulage TEUR 500 pro Wirtschaftsjahr. (Die Summe der für ein FuE-Vorhaben insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und wird nur auf elektronisch gestellten Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Hierbei ist auch eine Bescheinigung von einer noch zu bestimmenden Stelle einzureichen (Details hierzu sollen noch in einer Rechtsverordnung bestimmt werden).

 Ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage

Die Forschungszulage gehört nach § 11 FZulG nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und bleibt somit steuerfrei. Sie mindert nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Anwendungszeitraum und Inkrafttreten

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.

Vorbereitungsmaßnahmen

Zunächst sollte geprüft werden, ob die eigenen FuE-Vorhaben förderfähig sind. Gegebenenfalls sollte mit dem Beginn eines Projektes bis zum Inkrafttreten des Gesetzes abgewartet werden. Die auf die Forschung und Entwicklung entfallenden Arbeitszeiten müssen nachprüfbar sein und dokumentiert werden, u. U. sind entsprechende Zeiterfassungssysteme zu implementieren bzw. bestehende Systeme anzupassen.