Coronavirus – Informationen seitens der Bundesregierung und anderer Stellen

Nachfolgend haben wir Ihnen Informationen zusammengestellt, um Sie in der schwierigen Zeit des Coronavirus zu unterstützen. Die nachstehenden Informationen sind sorgfältig zusammengestellt worden – trotzdem kann keine Garantie für deren Aktualität übernommen werden. Das Team von Hilger, Neumann & Partner wird sich jedoch bemühen, Sie fortlaufend zu informieren und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

 

 

I. Kurzarbeitergeld (KUG)

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit
in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder
nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei
Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf und ob sich
bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) der Arbeitnehmer entsprechend verringert,
richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Kurzarbeit kann ein Instrument sein, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall (v. a. Entfall von Aufträgen)
Kündigungen zu vermeiden. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise
auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung
aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen.

Dieses kann ab sofort beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen
sind.
(vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-undunternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).

Voraussetzungen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Unvermeidbar – zunächst müssen Arbeitszeitkonten abgebaut oder Urlaub gewährt werden
  3. Arbeitsausfall vorübergehend
  4. Mindesterfordernisse:
    Min. 10% der Arbeitnehmer müssen von einem Bruttolohnausfall > 10% betroffen sein.
  5. Betriebliche Voraussetzungen: min. 1 Person ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt; Betriebsrat
    oder (wenn nicht vorhanden) Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter
  6. Persönliche Voraussetzungen: nur für diejenigen, die in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis
    stehen
  7. Anzeige bei Bundesagentur bei Arbeit – auch online möglich – muss spätestens am letzten Tag
    des Monats beantragt werden, für das KUG beantragt wird.

Ein Video mit Erläuterungen findet sich unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Höhe des KUG:

Ca. 67% des pauschalierten Nettoentgelts bei Beschäftigten mit 1 Kind, ohne Kind ca. 60%

Kosten für den Betrieb:

Grundsätzlich sind 80% der KV/PV/RV-Beiträge (ohne AV) zu zahlen – dies betrifft sowohl AG- als
auch AN-Anteil! Hier sind allerdings Anpassungen angekündigt, dass die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge
vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden sollen.

Laufzeit: Maximal 12 Monate – Unterbrechung möglich

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums:
http://bit.ly/Corona-Bundesarbeitsministerium

 

 

II. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

  1. Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung der Vorauszahlungen
    sollen verbessert werdenDiese Möglichkeit betrifft insbesondere alle Betriebe und Selbständigen. Wir bieten Ihnen gerne
    an für Sie einen entsprechenden Antrag zu stellen. Allerdings ist derzeit noch unklar, welche
    Voraussetzungen hier zu erfüllen sind. Die Finanzämter sind angewiesen, entsprechende
    Anträge großzügig zu behandeln.Ziel ist es für unsere Mandanten möglichst die Liquidität in den nächsten Monaten zu schonen.
    Natürlich wird nach Beendigung der Corona-Krise die Steuer nachgezahlt werden müssen.
  2. Bei den Vorauszahlungen ist trotzdem nachzuweisen/glaubhaft zu machen, dass die Einkünfte
    des laufenden Jahres geringer sein werden – hier erwarten wir eine großzügige Handhabung
    seitens des jeweiligen Finanzamtes.
  3. Die Finanzämter werden angewiesen, dass für Stundungen keine strengen Anforderungen zu
    stellen sind.
  4. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet,
    wenn der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

 

 

III. Milliarden-Schutzschild für Betriebe/Unternehmen

Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen
und Beschäftigte geschützt werden. Hier wird seitens der Bundesregierung an einem
Härtefallfonds gearbeitet.
Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten sollen erleichtert werden. Mit diesen Mitteln sollen
im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden.

Achtung: Ab kommenden Montag, den 23.3.2020, sollen die Antragsformulare für die KfW-Kredite
bei den Hausbanken zur Verfügung stehen!

 

 

IV. Insolvenzantragspflichten sollen bis 30.9.2020 ausgesetzt werden

Sollte bei ein Unternehmen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, müssen die Geschäftsführer
grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen.
Das Bundesjustizministerium bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vor. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, die Infolge der Corona-Epidemie
in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

 

 

V. Diverse Fragestellungen

Unter anderem folgende konkrete Fragestellungen werden beantwortet z.B. auf der Homepage des
BVMW: https://www.bvmw.de/themen/gesundheit/coronavirus/ bzw. unter
https://www.limbw.de/corona-so-koennen-sich-unternehmen-schuetzen-und-die-krise-meistern/

Was tun, wenn bei Mitarbeitern ein Corona-Verdacht besteht?
Wenn Sie von einem Verdacht bei einem Mitarbeiter hören oder schon konkrete Symptome von
Corona (Covid-19-Erkrankung) feststellbar sind, sollte Ihre Firma das zuständige Gesundheitsamt in-
formieren. Die Behörde gibt Ihnen dann Verhaltenstipps, kümmert sich um den Patienten, den Meldeweg
und entscheidet über weitere Maßnahmen.
Die Entscheidung, ob Sie Ihre Belegschaft in Zwangsurlaub schicken, können Sie natürlich jederzeit
selbst treffen – auch wenn das Testergebnis für den Betroffenen noch nicht vorliegt.
Das Gesundheitsamt befragt alle Verdachtspersonen zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen.
Diese werden registriert und inzwischen auch Labortests unterzogen. Es kann also sein, dass weitere
Mitarbeiter dann in Heim-Quarantäne geschickt werden.

Wer zahlt, wenn meine Mitarbeiter jetzt ausfallen?
Das Gesundheitsamt beruft sich bei Quarantäne auf § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz.
Wird jemand vorsorglich ohne konkrete Diagnose aus dem Betrieb abgezogen, besteht Anspruch auf
Verdienstausfall.
Wie hoch ist dieser? Das zuletzt verdiente Nettogehalt.
Wer bezahlt den Betrag? Zunächst Sie als Arbeitgeber. Innerhalb von drei Monaten können Sie jedoch
nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung stellen.
Ist bei einer Person Corona oder eine andere Grippe-Krankheit festgestellt, gelten die Regeln für eine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Sie sind zudem zu einer Fortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, Sie ihn aber
aus betrieblichen Gründen (Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3, BGB) nicht beschäftigen können – etwa
durch eine Anordnung des Gesundheitsamts, wegen einer unterbrochenen Lieferkette oder wegen
vorübergehender Betriebseinstellung. (Quelle: limbw.de)

Was tun, wenn meine Lieferanten nicht mehr liefern?
Wenn Sie Lieferanten-Ausfälle zu beklagen haben, können Sie ad hoc nur nach Alternativen suchen
und daraus ein Konzept für die Zukunft aufbauen, Stichwort „Second Source“.
Erste Kontakte in viele Länder und Branchen vermitteln Ihnen die deutschen Auslandshandelskammern
(www.ahk.de). Die Berater sind weltweit in mehr als 90 Gastländern aktiv. Gleiches
gilt natürlich für die Auslandsrepräsentanzen des BVMW. Der BVMW ist in rund 40 Ländern
aktiv und unterstützt bei der Lieferantensuche.

Kann ich meine Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nehmen?
Leider nein. Diese Spezialversicherung baut auf einen vorangegangene Sachschaden auf. Das
heißt: Es muss etwas beschädigt worden sein im Betrieb (z.B. Maschinen, Gebäude, Vorräte),
so dass nicht mehr weitergearbeitet werden kann.
Auch wenn Sie die Police um sogenannte Rückwirkungsschäden erweitert haben, wird kein
Geld fließen. Denn auch beim Lieferanten oder Geschäftspartner muss ein Sachschaden wie
Feuer, Wasser, Sturm vorliegen, damit Sie eine Betriebsunterbrechung abgesichert bekommen.
Gleiche Faktenlage gilt bei Transport-, Messe- und Montageversicherungen. Fragen Sie im
Einzelfall aber bei Ihrem Versicherer nach! (Quelle: limbw.de)

Aufträge und Lieferungen werden wegen „höherer Gewalt“ gekündigt:
Bei derartigen Vorfällen sollten Sie mit Ihren Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich oder zukünftige
Aufträge verhandeln. Eine juristische Beratung und Begleitung ist anzuraten
Noch gibt es zu „Höhere Gewalt Corona“ keine offiziellen Aussagen. Hinzu kommt, dass sich die
Rechtsfolgen bei Lieferausfällen im internationalen Handel je nach anzuwendendem Recht unterscheiden.