Corona-Krise: 2. Steuerhilfegesetz verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen verabschiedet. Das Gesetz wurde bereits am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2020 S. 1512 ff.)

 

Folgende Maßnahmen wurden verabschiedet:

 

Senkung der Umsatzsteuer

Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Detailfragen werden im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juni 2020 geregelt.
Bitte schauen Sie sich hierzu auch unser Video „Umsatzsteuersenkung: Das ist bei der Umstellung zu beachten“ an.

 

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben.

 

Einmaliger Kinderbonus

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Corona-Zeiten wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben.

 

Verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag werden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden.  Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Jahres 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.

Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null EUR. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft.

Weiterhin können die Vorauszahlungen auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags nachträglich herabgesetzt werden. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde Der höhere Verlustvortrag muss allerdings nachgewiesen werden.

 

Wiedereinführung der degressiven AfA

Als  Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

 

Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

 

Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert, d.h. die Investition kann auch in 2021 getätigt werden. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen mit der Folge einer Strafverzinsung.

 

Fristen bei Reinvestitionsrücklage

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert

 

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht.

 

Erhöhung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht .

 

Steuerliche Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) gewährt.

 

Einziehung bei Steuerhinterziehung

In der Abgabenordung wird regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, soweit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen.

 

Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen

Die absolute Verjährungsfrist für Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.